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  Satzung
Der BVM – Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. – ist ein berufsständischer, auf Praxis ausgerichteter, wissenschaftlicher Fachverband. Er repräsentiert die Gesamtheit der Markt- und Mediaforscher und empirischen Sozialforscher in der Bundesrepublik Deutschland, im folgenden zusammenfassend „Marktforscher“ genannt. Unter den Begriffen „Marktforschung“ und „Marktforscher“ wird verstanden:
Marktforschung ist eine freie, zweckgerichtete Tätigkeit, die mit angemessenen, wissenschaftlich gesicherten und überprüfbaren Methoden und Verfahrensweisen durchgeführt wird mit dem Ziel, Informationen über Märkte und Bevölkerungsgruppen, d.h. über wirtschaftliche, soziale und soziopsychologische Tatbestände, Zusammenhänge und Entwicklungen zu gewinnen.
Marktforschung stützt sich auf alle praktikablen Methoden und Theorien, vorwiegend der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschung, und ist nicht auf einzelne wissenschaftliche Disziplinen beschränkt. Sie bedient sich der Verfahren der Primär- und Sekundäranalysen. Sie ist nicht an starre Regeln gebunden. Sie verwendet vorhandene und entwickelt gegebenenfalls eigene Erhebungs- und Auswertungstechniken im Hinblick auf die jeweiligen
vielschichtigen und breitgefächerten Untersuchungszwecke.
Marktforscher ist derjenige, der mit wissenschaftlich orientierten Methoden Forschung für bestimmte Zwecke verantwortlich und qualifiziert betreibt, und zwar im wirtschaftlichen, politischen, sozialen und öffentlichen Bereich bzw. in Hochschulen. Grundlagenforschung ist hierbei eingeschlossen.
Die Tätigkeit des Marktforschers setzt eine systematische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Institution oder eine praktische Bewährung nach angemessener Einarbeitungszeit unter fachkundiger Anleitung und Selbststudium moderner Methoden und Verfahren voraus. Auf diese Tätigkeit bezogene Prüfungen und Nachweise wissenschaftlicher Arbeit gelten als Qualifikationsnachweis.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit als Marktforscher wissenschaftlich gesichert gehandhabt wird. Nicht maßgebend im Sinne der Definition ist, ob diese Forschungstätigkeit im betrieblichen, im Verlags- und Agenturbereich oder in kommerziellen oder öffentlichen Instituten oder Hochschulinstituten im freiberuflichen oder im Angestelltenverhältnis geschieht.
 

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§ 1 • Name und Sitz
§ 2 • Zielsetzung
§ 3 • Gemeinnützigkeit
§ 4 • Geschäftsjahr
§ 5 • Mitgliedschaft
§ 6 • Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 • Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 • Mitgliedsbeitrag
§ 9 • Berufsrolle
§ 10 • Organe des BVM
§ 11 • Mitgliederversammlung – Mitgliedschaft
§ 12 • Fachbeirat
§ 13 • Bundesvorstand
§ 14 • Aufnahmekollegium
§ 15 • Regionalgruppen, Regionalleiter und Regionalrat
§ 16 • Rechnungsprüfer
§ 17 • Vergütungen
§ 18 • Wahlausschuss und Wahlverfahren
§ 19 • Auflösung
§ 20 • Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
 
 
 
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14. Oktober 2008
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