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Berufsrolle

Statut der Berufsrolle BVM

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§ 1   

Beim Bundesvorstand des BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. wird eine Berufsrolle geführt.

§ 2    

Zweck der Berufsrolle ist es, Wirtschaft und Gesellschaft Gewissheit über die beruflichen Qualifikationen von Marktforschern zu geben. In die Berufsrolle können persönliche Mitglieder des BVM eingetragen werden, die nach den Bestimmungen des § 4 entsprechend qualifiziert sind.

§ 3    

Die in der Berufsrolle Eingetragenen sind berechtigt und gehalten, die Bezeichnung „Marktforscher BVM“ zu führen.

§ 4    

Persönliche Mitglieder können lt. Satzung § 9 Abs. 1 auf Antrag in die Berufsrolle eingetragen werden, wenn sie dem Aufnahmekollegium glaubhaft darlegen, dass ihre fachliche Ausbildung und berufliche Praxis den Anforderungen entspricht, die Voraussetzung für die Eintragung sind:

  1. Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Markt- und/ oder Sozialforschung. Bei Hochschulabschluss (sofern das Studium eine Fachausbildung erkennen lässt) und bei FAMS (Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung) reduziert sich diese Frist auf zwei Jahre. Eine ausschließlich oder vorwiegend technische Tätigkeit während dieser Zeit kann nicht anerkannt werden. Als technische Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere: Interviewen, statistische Aufbereitungen und reine Datenerfassung.
  2. Ein Qualifikationsniveau, das das Arbeiten auf wissenschaftlicher Grundlage einschließt und sich nicht nur auf einzelne Teilaufgaben im Rahmen der Forschungsaufträge beschränkt. Dies ist gegeben, wenn ein formaler wissenschaftlicher Studienabschluss in einer für die Markt- und Sozialforschung geeigneten Studienrichtung vorliegt oder eine praktische Bewährung nach angemessener Einarbeitungszeit unter fachkundiger Anleitung und Selbststudium moderner Methoden und Verfahren. Über Ausnahmen, wie die Anerkennung anderer, gleichwertiger Bildungsabschlüsse, befinden Aufnahmekollegium und Bundesvorstand.
  3. Die Eintragung muss in vorgeschriebener Form beantragt werden unter Anerkennung der Satzung und Verbandsordnungen des BVM, der Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung und unter Benennung von zwei Bürgen, die in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen. Mindestens ein Bürge muss extern sein, d.h. er darf nicht dem Unternehmen des Antragstellers angehören.
  4. Unbescholtenheit.

§ 5

Für jeden Antrag auf Eintragung in die Berufsrolle BVM wird eine Gebühr erhoben. Sie ist bei Stellung des Antrags zahlbar. Die Höhe der Gebühr legt der Bundesvorstand fest.

§ 6

Die Entscheidung des Aufnahmekollegiums wird schriftlich niedergelegt und von der Mehrheit der Mitglieder des Aufnahmekollegiums unterzeichnet. Sie wird dem Bewerber durch den Bundesvorstand mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrages muss begründet werden. Wenn der Bewerber Berufung gegen die Ablehnung des Antrages einlegt, hat das Aufnahmekollegium seine Entscheidung vor dem Bundesvorstand zu vertreten, dem eine abschließende Entscheidung über die Aufnahme in die Berufsrolle vorbehalten bleibt
(gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung).

§ 7    

Über die Eintragung in die Berufsrolle fertigt der Bundesvorstand des BVM eine Urkunde aus.

§ 8  

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BVM (§ 6 der Satzung) erlischt auch die Eintragung in der Berufsrolle.

§ 9    

Das Aufnahmekollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne seiner Mitverantwortung für Bestand und Ansehen der berufsständischen Gemeinschaft des BVM. Darüber hinaus ist es an keine Weisungen gebunden.

§ 10    

Die Mitglieder des Aufnahmekollegiums verpflichten sich, die Bewerbung um Eintragung in die Berufsrolle BVM vertraulich und gemäß den Bestimmungen der Satzung und des Statuts der Berufsrolle BVM zu behandeln. Verstößt ein Mitglied des Aufnahmekollegiums nachweisbar gegen die Bestimmung der Vertraulichkeit, so muss der Bundesvorstand es aus dem Aufnahmekollegium ausschließen.